P1 24 101 URTEIL VOM 27. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Fribourg (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 12. Juni 2024 [S1 24 7]
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 EGStPO).
E. 1.2 Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungserklärung erfolgte innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil und hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
E. 1.3 Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er argumentiert, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen in Bezug auf die metal- lischen Gegenstände nicht auseinandergesetzt und die Vorwürfe betreffend die Mes- sung einzig aufgrund der Entfernung zurückgewiesen. Zudem lasse die Vorinstanz den Einwand unbehandelt, dass das Messprotokoll unzureichend erstellt worden sei, da die Angabe des Standorts ohne GPS-Daten erfolgt sei.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst
- 4 - alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichtet die Vo- rinstanz nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3).
E. 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz ausreichend mit dem Einwand zu allfälligen Reflexionen auseinandergesetzt. So führte sie in ihrem Urteil an, dass Reflexionen aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden könnten. Dass diese Begründung nicht dem Standpunkt des Beschuldigten entspricht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Ohnehin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus fliessende Begründungspflicht nicht, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Aus diesem Grund kann der Beru- fungskläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Vorinstanz sich nicht mit dem Vorbringen, wonach der genaue Standort nicht mittels GPS-Daten angegeben wor- den sei, auseinandersetzt. Aus dem angefochtenen Urteil geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz mangels abweichender Anhaltspunkte auf die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Messung abstellt. Der Beschuldigte war gestützt auf diese Überlegungen ohne Weiteres in der Lage, das Urteil an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2).
- 5 - Die Aufhebung des Urteils würde zudem als unnötig erscheinen, weil die gleichen Argu- mente im Berufungsverfahren vorgetragen werden konnten und sich das Berufungsge- richt ohnehin in den nachfolgenden Erwägungen aufgrund der unbeschränkten Kognition damit zu befassen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zu unnötigen Verzö- gerungen führen, was aufgrund des im Strafrecht relevanten Beschleunigungsgebots zu vermeiden und auch nicht im Interesse des Beschuldigten ist. Eine allfällige Gehörsver- letzung könnte folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens geheilt wer- den.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 25. August 2023 um 13:55 Uhr in A _________ mit seinem Motorrad auf der B _________strasse in Richtung C _________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) nach Ab- zug der Toleranz um 25 km/h überschritten zu haben (vgl. Anklageschrift vom 23. Januar 2024, S. 98 f.).
E. 2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum angeklagten Zeitpunkt sein Motorrad gelenkt hat und es auf der B _________strasse zu einer Ge- schwindigkeitskontrolle gekommen ist. Bestritten wird hingegen die Richtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung und damit die Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Die Vorinstanz sieht den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Zur Begrün- dung führt sie zusammengefasst aus, der Gerätetest sei vor der Messung durchgeführt worden, was der messverantwortliche Polizist mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Wei- ter sprächen die aktenkundige Ausbildungsbestätigung und das gültige Eichzertifikat des Radargeräts ebenfalls für dessen ordnungsgemässe Bedienung. In den Weisungen des ASTRA befinde sich keine Bestimmung, die bei Durchführung des Gerätetests ebenfalls die Erstellung eines Ausrichtbildes nach dem Einrichten des Messgeräts vorschreibe. Die auf dem Radarbild abgebildeten, metallischen Gegenstände (Leitplanken, Strassen- laterne oder Verkehrszeichen) lägen allesamt auf der gegenüberliegenden Strassen- seite und damit zu weit entfernt, als dass dadurch eine Reflexionsmessung habe verur- sacht werden können.
E. 2.3 Der Beschuldigte kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt, wenn sie ausführe, dass die Entfernung der metallischen Gegen- stände im Bereich der Messung zu gross sei, sodass diese keinen Einfluss auf die Mes- sung gehabt hätten. Es sei notorisch, dass sich metallische Gegenstände im Umkreis von 10 bis 20 Meter des Messbereichs auf die Radarmessung auswirken könnten. In diesem Zusammenhang macht er im Weiteren eine Rechtsverletzung geltend und führt
- 6 - aus, die Bestimmungen von Ziff. 6 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Ge- schwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (fortan: ASTRA- Weisungen) seien auch auf Lasermessungen anwendbar, da auch bei solchen aufgrund von Reflexionen Fehlmessungen entstehen könnten. Eine weitere Rechtsverletzung er- blickt er in der fehlenden Standortangabe. Gemäss Ziff. 5, 11 und 16 der ASTRA-Wei- sungen sei im Messprotokoll der genaue Standort anzugeben. Bei jeder Inbetriebnahme des Messsystems müsse die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die pauschale Angabe der Strasse ohne wei- tere Spezifizierungen genüge nicht, um den genauen Standort des Messsystems aufzu- zeigen. So könne aufgrund des fehlenden Standorts und des Ausrichtbildes nicht aus- geschlossen werden, dass das Messgerät nach der Installation verschoben worden und damit die Messung fehlerhaft sei. Das blosse Ankreuzen eines «Häkchens» reiche nicht aus, um die erfolgreiche Durchführung der Kontrolle des Gerätetests zu dokumentieren. Es müsse auch ein Ausrichtbild erstellt und im Messprotokoll festgehalten werde. Dieses Ausrichtbild diene dazu, zu überprüfen, ob die Ausrichtung des Radars bei der Installa- tion mit der Ausrichtung bei den späteren Messungen übereinstimme. Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend, indem er ausführt, eine Verurteilung könne aufgrund des Vorgebrachten nicht ausschliesslich gestützt auf die Messung erfolgen. Die Zweifel an der Messung würden zu hoch wiegen, um die an- geklagte Tat als erwiesen zu betrachten.
E. 2.4 Der Beschuldigte übersieht, dass die ASTRA-Weisungen keinen Gesetzescharakter haben bzw. kein Bundesrecht darstellen und die freie Beweiswürdigung durch die Ge- richte unberührt lassen (vgl. Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.1.4, 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4, 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2; BGE 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271, je mit Hinwei- sen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Eine Rechtsverletzung liegt somit von vornherein nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Rüge, bei der Aufstellung des Radargerätes sei Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen nicht eingehalten worden sowie für die Rüge, es fehle an einer genauen GPS-Standortan- gabe. Zudem ist Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen auf stationäre bemannte Geschwindig- keitsmessungen mittels eines Radargeschwindigkeitsmesssystems anwendbar, wäh- rend die Messung im vorliegenden Fall mittels eines Lasergeschwindigkeitsmessgerätes erfolgte. Weshalb Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen auch für Lasermessungen gelten
- 7 - sollte, geht aus der Berufungserklärung nicht hervor. Zu prüfen ist aber, ob die Vo- rinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Elemente korrekterweise zum Schluss gelangt ist, dass der Berufungskläger 25 km/h zu schnell gefahren ist, wobei auch die ASTRA- Weisungen bzw. deren allfällige Nichteinhaltung berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.
E. 2.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen be- gründet sein. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).
E. 2.5.1 Wie dem Eichzertifikat Nr. 258-40957 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS entnommen werden kann, war das eingesetzte Messgerät zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung mit Gültigkeit bis am 31. Juli 2024 geprüft (S. 80). Das Messgerät entsprach somit der Messmittelverordnung (SR 941.210) und war mess- tauglich. Anders als der Beschuldigte behauptet, reicht das Setzen eines «Häkchens» im Messprotokoll vorliegend aus, um zu bestätigen, dass ein Funktionstest gemacht wurde. Der Polizist, welcher den Funktionstest durchführte, verfügte gemäss Ausbil- dungszertifikat (S. 79) über die notwendigen Fachkenntnisse zur Bedienung und War- tung des eingesetzten Messgerätes. Im Weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern es zu
- 8 - einer Verschiebung des Messgerätes – die Ursache einer Fehlmessung hätte sein kön- nen – gekommen sein soll. Der Standort der Messung ist im Messprotokoll hinreichend bezeichnet. Es geht aus dem Messprotokoll klar hervor, um welche Strasse und um wel- che Strassennummer es sich handelt. Auch aus dem Fotoblatt (S. 43) kann der genaue Standort entnommen werden. Zusätzlich wird die Fahrtrichtung und die Bildintervallzeit angegeben. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, welche darüber hinausgehenden re- levante Kenntnisse aus den GPS-Daten gewonnen werden könnten. Dasselbe gilt für das Ausrichtbild, zumal sich den ASTRA-Weisungen denn auch nicht entnehmen lässt, dass ein solches gemacht werden muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 501 2023 179 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.3.2). Der Messwert kann im Übrigen aufgrund der vorhandenen Fotos und der Bestätigung des Beschuldigten, wonach es sich auf den Bildern um ihn handelt (S. 140 Rz. 123), zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden. Da eine stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessung durchge- führt wurde, ist kein Messverfahren gemäss Ziff. 3.1 oder Ziff. 3.2 der ASTRA-Weisun- gen einzuhalten.
E. 2.5.2 Auch der Einwand des Beschuldigten, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmes- sung sei möglicherweise durch Reflektoren verfälscht worden, vermag keine Zweifel an der Messung hervorzurufen. Auf dem Fotoblatt sind zwar diverse Strassentafeln, Stras- senlampen, Leitplanken und weitere metallische Gegenstände erkennbar. Jedoch be- zieht sich Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen, wie bereits in E. 2.4 ausgeführt, auf Radar- messgeräte und nicht auf Lasermessgeräte. Ohnehin ist davon auszugehen, dass ein geschulter Polizist solche Störungen bei der Installation des Gerätes erkannt hätte. Dies wird auch durch den durchgeführten Funktionstest untermauert. Es liegen mithin keiner- lei Zweifel vor, dass der an der Installation und Inbetriebnahme des Geschwindigkeits- gerätes beteiligte Polizist nicht die erforderliche Kompetenz, auch in Bezug auf die Standortwahl des Messgeräts, vorwies und die Installation und Inbetriebnahme nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist.
E. 2.5.3 Darüber hinaus gibt der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst an, dass er zu schnell gefahren und der Vorfall mit dem Töff eindeu- tig und klar sei (S. 56). An der Hauptverhandlung auf den konkreten Vorfall angespro- chen ergänzte er, dass dies schon möglich sei, da er nicht auf den Tacho geschaut habe (S. 139 Rz. 111).
E. 2.6 Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschuldigten keine ernsten und unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung zu
- 9 - wecken, auch wenn die gefahrene Geschwindigkeit die Schwelle zur groben Verkehrs- regelverletzung erreicht (vgl. dazu E. 2.7 hiernach). Die Vorinstanz hat folglich weder eine Rechtsverletzung begangen noch die Unschuldsvermutung verletzt, wenn sie den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet.
E. 2.7 Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der kon- kreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wurde die Tathandlung des Beschuldigten mit zu- treffender Begründung als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG gewürdigt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 158). Der Beschuldigte kritisiert diese rechtliche Würdigung nicht. Insbesondere bringt er keine be- sonderen Umstände vor, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erschei- nen lassen. Folglich kann auf die vorinstanzliche rechtliche Würdigung verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.8 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 480.00, und einer Busse von Fr. 120.00 be- straft. Sie hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht. Der Beschul- digte hat im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung gemacht und diese damit nicht kritisiert. Mithin kann diesbezüglich auf die Begründung der Vo- rinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese übernommen werden. Abgesehen davon ist daran mit Verweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern. Der gesamte Sanktionspunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Ur- teils ist somit zu bestätigen.
E. 3 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.
E. 3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 3.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge- legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor
- 10 - dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset- zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord- nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar).
E. 3.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 3.2 Da der Beschuldigte erst- und zweitinstanzlich verurteilt wird, hat er sämtliche Ver- fahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 600.00 und jenen des Hauptverfahrens von Fr. 600.00, und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Da die vorinstanzliche Kostenregelung sich innerhalb des massgebenden Pauschalrah- mens bewegt und vom Beschuldigten auch nicht kritisiert wird, ist diese zu bestätigen.
E. 3.2.2 Im Berufungsverfahren wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchge- führt. Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es blieben die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Das Kantonsgericht erliess schliesslich am 19. September 2024 einen Beweisentscheid. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 (inkl. Gebühr für den Beweisentscheid) erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen.
- 11 -
Dispositiv
- X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
- X _________ wird verurteilt: a. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, entsprechend Fr. 480.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; b. zu einer Busse von Fr. 120.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.
- X _________ bezahlt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.00 sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 600.00.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden X _________ aufer- legt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Sitten, 27. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 24 101
URTEIL VOM 27. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch,
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Fribourg
(Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 12. Juni 2024 [S1 24 7]
- 2 - Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklage der Staatsanwalt- schaft vom 23. Januar 2024, fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am
12. Juni 2024 nachstehendes Urteil, welches den Parteien am 2. August 2024 schriftlich begründet eröffnet wurde (S. 162): 1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. 2. X _________ wird bestraft:
a. mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren.
b. mit einer (unbedingten) Busse von Fr. 120.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus Verfahrenskosten der Staatsan- waltschaft Fr. 600.00 und aus den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.00, werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine eigenen Anwalts- und Interventionskosten. B.a X _________ reichte gegen dieses Urteil am 27. August 2024 eine Berufungserklä- rung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 170): a. Formell 1. Auf die Berufung sei einzutreten. b. Materiell 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms [sic] vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben. 3. X _________ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1) freizusprechen. 4. Ziff. 3 des Urteils S1 24 7 des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms vom 12. Juni 2024 sei wie folgt abzuändern: Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Wal- lis aufzuerlegen. 5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 6. Dem Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'188.40 (inkl. MWST) zuzusprechen.
- 3 - B.b Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie eine Anschlussberufung. C. Die Staatsanwaltschaft (S. 189) und der Beschuldigte (S. 192) erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Der Beschuldigte depo- nierte am 6. November 2024 eine begründete Berufungserklärung (S. 195 ff.), welche der Staatsanwaltschaft am 7. November 2024 übermittelt wurde (S. 207). Die Staatsan- waltschaft reichte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 EGStPO). 1.2 Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungserklärung erfolgte innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil und hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 1.3 Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er argumentiert, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen in Bezug auf die metal- lischen Gegenstände nicht auseinandergesetzt und die Vorwürfe betreffend die Mes- sung einzig aufgrund der Entfernung zurückgewiesen. Zudem lasse die Vorinstanz den Einwand unbehandelt, dass das Messprotokoll unzureichend erstellt worden sei, da die Angabe des Standorts ohne GPS-Daten erfolgt sei. 1.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst
- 4 - alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichtet die Vo- rinstanz nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3). 1.3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz ausreichend mit dem Einwand zu allfälligen Reflexionen auseinandergesetzt. So führte sie in ihrem Urteil an, dass Reflexionen aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden könnten. Dass diese Begründung nicht dem Standpunkt des Beschuldigten entspricht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Ohnehin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus fliessende Begründungspflicht nicht, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Aus diesem Grund kann der Beru- fungskläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Vorinstanz sich nicht mit dem Vorbringen, wonach der genaue Standort nicht mittels GPS-Daten angegeben wor- den sei, auseinandersetzt. Aus dem angefochtenen Urteil geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz mangels abweichender Anhaltspunkte auf die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Messung abstellt. Der Beschuldigte war gestützt auf diese Überlegungen ohne Weiteres in der Lage, das Urteil an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2).
- 5 - Die Aufhebung des Urteils würde zudem als unnötig erscheinen, weil die gleichen Argu- mente im Berufungsverfahren vorgetragen werden konnten und sich das Berufungsge- richt ohnehin in den nachfolgenden Erwägungen aufgrund der unbeschränkten Kognition damit zu befassen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zu unnötigen Verzö- gerungen führen, was aufgrund des im Strafrecht relevanten Beschleunigungsgebots zu vermeiden und auch nicht im Interesse des Beschuldigten ist. Eine allfällige Gehörsver- letzung könnte folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens geheilt wer- den. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 25. August 2023 um 13:55 Uhr in A _________ mit seinem Motorrad auf der B _________strasse in Richtung C _________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) nach Ab- zug der Toleranz um 25 km/h überschritten zu haben (vgl. Anklageschrift vom 23. Januar 2024, S. 98 f.). 2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum angeklagten Zeitpunkt sein Motorrad gelenkt hat und es auf der B _________strasse zu einer Ge- schwindigkeitskontrolle gekommen ist. Bestritten wird hingegen die Richtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung und damit die Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Die Vorinstanz sieht den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Zur Begrün- dung führt sie zusammengefasst aus, der Gerätetest sei vor der Messung durchgeführt worden, was der messverantwortliche Polizist mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Wei- ter sprächen die aktenkundige Ausbildungsbestätigung und das gültige Eichzertifikat des Radargeräts ebenfalls für dessen ordnungsgemässe Bedienung. In den Weisungen des ASTRA befinde sich keine Bestimmung, die bei Durchführung des Gerätetests ebenfalls die Erstellung eines Ausrichtbildes nach dem Einrichten des Messgeräts vorschreibe. Die auf dem Radarbild abgebildeten, metallischen Gegenstände (Leitplanken, Strassen- laterne oder Verkehrszeichen) lägen allesamt auf der gegenüberliegenden Strassen- seite und damit zu weit entfernt, als dass dadurch eine Reflexionsmessung habe verur- sacht werden können. 2.3 Der Beschuldigte kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt, wenn sie ausführe, dass die Entfernung der metallischen Gegen- stände im Bereich der Messung zu gross sei, sodass diese keinen Einfluss auf die Mes- sung gehabt hätten. Es sei notorisch, dass sich metallische Gegenstände im Umkreis von 10 bis 20 Meter des Messbereichs auf die Radarmessung auswirken könnten. In diesem Zusammenhang macht er im Weiteren eine Rechtsverletzung geltend und führt
- 6 - aus, die Bestimmungen von Ziff. 6 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Ge- schwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (fortan: ASTRA- Weisungen) seien auch auf Lasermessungen anwendbar, da auch bei solchen aufgrund von Reflexionen Fehlmessungen entstehen könnten. Eine weitere Rechtsverletzung er- blickt er in der fehlenden Standortangabe. Gemäss Ziff. 5, 11 und 16 der ASTRA-Wei- sungen sei im Messprotokoll der genaue Standort anzugeben. Bei jeder Inbetriebnahme des Messsystems müsse die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die pauschale Angabe der Strasse ohne wei- tere Spezifizierungen genüge nicht, um den genauen Standort des Messsystems aufzu- zeigen. So könne aufgrund des fehlenden Standorts und des Ausrichtbildes nicht aus- geschlossen werden, dass das Messgerät nach der Installation verschoben worden und damit die Messung fehlerhaft sei. Das blosse Ankreuzen eines «Häkchens» reiche nicht aus, um die erfolgreiche Durchführung der Kontrolle des Gerätetests zu dokumentieren. Es müsse auch ein Ausrichtbild erstellt und im Messprotokoll festgehalten werde. Dieses Ausrichtbild diene dazu, zu überprüfen, ob die Ausrichtung des Radars bei der Installa- tion mit der Ausrichtung bei den späteren Messungen übereinstimme. Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend, indem er ausführt, eine Verurteilung könne aufgrund des Vorgebrachten nicht ausschliesslich gestützt auf die Messung erfolgen. Die Zweifel an der Messung würden zu hoch wiegen, um die an- geklagte Tat als erwiesen zu betrachten. 2.4 Der Beschuldigte übersieht, dass die ASTRA-Weisungen keinen Gesetzescharakter haben bzw. kein Bundesrecht darstellen und die freie Beweiswürdigung durch die Ge- richte unberührt lassen (vgl. Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.1.4, 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4, 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2; BGE 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271, je mit Hinwei- sen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Eine Rechtsverletzung liegt somit von vornherein nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Rüge, bei der Aufstellung des Radargerätes sei Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen nicht eingehalten worden sowie für die Rüge, es fehle an einer genauen GPS-Standortan- gabe. Zudem ist Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen auf stationäre bemannte Geschwindig- keitsmessungen mittels eines Radargeschwindigkeitsmesssystems anwendbar, wäh- rend die Messung im vorliegenden Fall mittels eines Lasergeschwindigkeitsmessgerätes erfolgte. Weshalb Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen auch für Lasermessungen gelten
- 7 - sollte, geht aus der Berufungserklärung nicht hervor. Zu prüfen ist aber, ob die Vo- rinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Elemente korrekterweise zum Schluss gelangt ist, dass der Berufungskläger 25 km/h zu schnell gefahren ist, wobei auch die ASTRA- Weisungen bzw. deren allfällige Nichteinhaltung berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. 2.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen be- gründet sein. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Da- bei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). 2.5.1 Wie dem Eichzertifikat Nr. 258-40957 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS entnommen werden kann, war das eingesetzte Messgerät zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung mit Gültigkeit bis am 31. Juli 2024 geprüft (S. 80). Das Messgerät entsprach somit der Messmittelverordnung (SR 941.210) und war mess- tauglich. Anders als der Beschuldigte behauptet, reicht das Setzen eines «Häkchens» im Messprotokoll vorliegend aus, um zu bestätigen, dass ein Funktionstest gemacht wurde. Der Polizist, welcher den Funktionstest durchführte, verfügte gemäss Ausbil- dungszertifikat (S. 79) über die notwendigen Fachkenntnisse zur Bedienung und War- tung des eingesetzten Messgerätes. Im Weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern es zu
- 8 - einer Verschiebung des Messgerätes – die Ursache einer Fehlmessung hätte sein kön- nen – gekommen sein soll. Der Standort der Messung ist im Messprotokoll hinreichend bezeichnet. Es geht aus dem Messprotokoll klar hervor, um welche Strasse und um wel- che Strassennummer es sich handelt. Auch aus dem Fotoblatt (S. 43) kann der genaue Standort entnommen werden. Zusätzlich wird die Fahrtrichtung und die Bildintervallzeit angegeben. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, welche darüber hinausgehenden re- levante Kenntnisse aus den GPS-Daten gewonnen werden könnten. Dasselbe gilt für das Ausrichtbild, zumal sich den ASTRA-Weisungen denn auch nicht entnehmen lässt, dass ein solches gemacht werden muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 501 2023 179 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.3.2). Der Messwert kann im Übrigen aufgrund der vorhandenen Fotos und der Bestätigung des Beschuldigten, wonach es sich auf den Bildern um ihn handelt (S. 140 Rz. 123), zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden. Da eine stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessung durchge- führt wurde, ist kein Messverfahren gemäss Ziff. 3.1 oder Ziff. 3.2 der ASTRA-Weisun- gen einzuhalten. 2.5.2 Auch der Einwand des Beschuldigten, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmes- sung sei möglicherweise durch Reflektoren verfälscht worden, vermag keine Zweifel an der Messung hervorzurufen. Auf dem Fotoblatt sind zwar diverse Strassentafeln, Stras- senlampen, Leitplanken und weitere metallische Gegenstände erkennbar. Jedoch be- zieht sich Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen, wie bereits in E. 2.4 ausgeführt, auf Radar- messgeräte und nicht auf Lasermessgeräte. Ohnehin ist davon auszugehen, dass ein geschulter Polizist solche Störungen bei der Installation des Gerätes erkannt hätte. Dies wird auch durch den durchgeführten Funktionstest untermauert. Es liegen mithin keiner- lei Zweifel vor, dass der an der Installation und Inbetriebnahme des Geschwindigkeits- gerätes beteiligte Polizist nicht die erforderliche Kompetenz, auch in Bezug auf die Standortwahl des Messgeräts, vorwies und die Installation und Inbetriebnahme nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. 2.5.3 Darüber hinaus gibt der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst an, dass er zu schnell gefahren und der Vorfall mit dem Töff eindeu- tig und klar sei (S. 56). An der Hauptverhandlung auf den konkreten Vorfall angespro- chen ergänzte er, dass dies schon möglich sei, da er nicht auf den Tacho geschaut habe (S. 139 Rz. 111). 2.6 Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschuldigten keine ernsten und unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung zu
- 9 - wecken, auch wenn die gefahrene Geschwindigkeit die Schwelle zur groben Verkehrs- regelverletzung erreicht (vgl. dazu E. 2.7 hiernach). Die Vorinstanz hat folglich weder eine Rechtsverletzung begangen noch die Unschuldsvermutung verletzt, wenn sie den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. 2.7 Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der kon- kreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wurde die Tathandlung des Beschuldigten mit zu- treffender Begründung als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG gewürdigt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 158). Der Beschuldigte kritisiert diese rechtliche Würdigung nicht. Insbesondere bringt er keine be- sonderen Umstände vor, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erschei- nen lassen. Folglich kann auf die vorinstanzliche rechtliche Würdigung verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.8 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 480.00, und einer Busse von Fr. 120.00 be- straft. Sie hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht. Der Beschul- digte hat im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung gemacht und diese damit nicht kritisiert. Mithin kann diesbezüglich auf die Begründung der Vo- rinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese übernommen werden. Abgesehen davon ist daran mit Verweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern. Der gesamte Sanktionspunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Ur- teils ist somit zu bestätigen.
3. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden. 3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge- legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor
- 10 - dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset- zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord- nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). 3.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.2 Da der Beschuldigte erst- und zweitinstanzlich verurteilt wird, hat er sämtliche Ver- fahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. 3.2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 600.00 und jenen des Hauptverfahrens von Fr. 600.00, und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Da die vorinstanzliche Kostenregelung sich innerhalb des massgebenden Pauschalrah- mens bewegt und vom Beschuldigten auch nicht kritisiert wird, ist diese zu bestätigen. 3.2.2 Im Berufungsverfahren wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchge- führt. Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es blieben die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Das Kantonsgericht erliess schliesslich am 19. September 2024 einen Beweisentscheid. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 (inkl. Gebühr für den Beweisentscheid) erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen.
- 11 - Demnach wird erkannt:
- in Abweisung der Berufung - 1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. 2. X _________ wird verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, entsprechend Fr. 480.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b. zu einer Busse von Fr. 120.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. 3. X _________ bezahlt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.00 sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 600.00. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden X _________ aufer- legt. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Sitten, 27. Januar 2025